AllgemeinesAustria Yachting vermittelt namens und im Auftrag des im Mietvertrag genannten Vermieters und dem im Vertrag genannten Mieter/Charterkunden. Der Charterer ist verpflichtet, für alle durch ihn verursachten Schäden am Schiff, Zubehör und an der Einrichtung aufzukommen. Für alle durch die Versicherung gedeckten Schäden ist eine Selbstbeteiligung vereinbart. Sämtliche Gebühren und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters, insbesonders Öle, Treibstoff, Butangas, Trockenbatterien, Hafengebühren, u.ä. sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Rücktritt des Mieters mehr als 4 Monate vor Mietbeginn verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt nach dieser Zeit betragen die Stornokosten 100% der Mietsumme. Ist eine Weitervermietung zu einem kürzeren Termin oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so ist lediglich der Differenzbetrag zum vollen Mietpreis zu entrichten. Eine Reisekostenausfallversicherung ist vorsorglich abzuschließen! Pflichten des Vermieters2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. 2.2 Der Eigner verpflichtet sich, für die Yacht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abzuschließen und in ausreichendem Umfang gegen Regressansprüche Dritter zu versichern. 2.3 Die Versicherungspolice deckt jedoch nicht die an Bord befindlichen Personen gegen Unfallschäden. 2.4 Das freie Verfügungsrecht über das Boot wird dem Mieter in dem Augenblick zuerkannt, wo er schriftlich bestätigt, dass das Boot einschließlich Motor allgemein betriebsfähig ist, und nachdem er die Inventarsliste unterzeichnet dem Vertreter des Eigentümers zurückgegeben und sich mit der Yacht und allen Einrichtungen vertraut gemacht hat. Pflichten des Mieters3.1 Der Mieter erklärt, mit der Yacht keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen und das Schleppen von anderen Fahrzeugen nur im Notfall durchzuführen. Die Untervermietung der Yacht ist untersagt. Selbst bei schuldlosem Verstoß gegen diese Verbote entbindet der Mieter ausdrücklich den Eigentümer von jeder Verantwortung in seiner Eigenschaft als Reeder und in anderen Eigenschaften und haftet persönlich den Schifffahrts- und Zolldienststellen gegenüber für anfällige Prozesse, Verfahren, Geldstrafen und Beschlagnahmen, die er hierdurch verursacht hat. Im Falle einer Pfändung des gemieteten Bootes ist der Mieter gehalten, dem Eigentümer einen obligatorischen und vertragsmäßigen Schadenersatz vom doppelten Tagessatz pro Tag der Immobilisierung des Bootes zu zahlen, falls ein Verschulden vorliegt. Im Falle einer Beschlagnahme ist der Mieter gehalten, den vorstehend festgelegten Wert des Bootes innerhalb von 8 Tagen zu erstatten, falls ein Verschulden vorliegt. 3.2 Der Mieter versichert, zur Schiffsführung nach den Vorschriften des Vertragsgebietes einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu besitzen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen, auch durch seine Besatzungsmitglieder. 3.3 Die Navigation ist in begrenztem Umkreis von _ sm von der Küste gestattet bzw. entsprechend der Zulassungskategorie Kat _. Siehe Bedingungen des Vermieters. 3.4 Der Mieter verpflichtet sich, nur so viele Personen einzuschiffen, wie Schlafmöglichkeiten auf dem gemieteten Schiff vorhanden sind. 3.5 Der Mieter hat sich vor Übernahme vom einwandfreien Zustand der Yacht und deren Ausrüstung zu überzeugen und das Inventar zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen müssen vor Törnbeginn dem Vercharterer gemeldet werden. Bei Übernahme vorhandene versteckte Mängel oder nach Übergabe entstandene Mängel der Yacht und ihrer Ausrüstung berechtigen den Mieter nicht, den Mietzins zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Vermieter bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. 3.6 Der Mieter ist gleichzeitig Schiffsführer und hat als solcher u.a. das Logbuch vollständig zu führen und bei Havarie die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und alle zur Errichtung eines Havarienprotokolls erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, so haftet er für den gesamten Havarieschaden. Der durch die Havarie verursachten und während der Dauer des Mietvertrages entstandene Nutznießungsverlust gibt keinerlei Anrecht auf eine ganze oder teilweise Erstattung der Miete durch den Vermieter. 3.7 Es ist nicht erlaubt aus einem Schutzhafen auszulaufen oder einen Ankerplatz zu verlassen, wenn die Windstärke mehr als sechs (6) nach der Beaufort-Skala beträgt oder in dieser Höhe vorausgesagt ist oder wenn die Hafenbehörden ein Segelverbot verhängt haben. In der Karibik besteht Nachtsegelverbot. 3.8 Treten während der Dauer des Mietvertrages Schäden auf, die durch den normalen Verschleiß des Materials verursacht wurden, so ist der Mieter berechtigt, sofort und auf eigene Verantwortung die Reparatur durchführen zu lassen, vorausgesetzt, dass der Betrag von EURO 100 nicht überstiegen wird. Diese Auslagen werden bei Rückkehr gegen Vorlage der Rechnung erstattet. Bei sämtlichen Reparaturen, die den Betrag von EURO 100 übersteigen, hat der Mieter obligatorisch den Eigentümer oder dessen Vertreter zu Rat zu ziehen. 3.9 Sollte sich eine, die Fahrt des Bootes nicht hindernde Reparatur als erforderlich erweisen, so ist der Mieter gehalten, wenigstens 24 Stunden früher zurückzukehren, damit die Reparatur ausgeführt werden kann, ohne dass die Nutznießung des folgenden Mieters hinausgezögert werden muss. Tritt der Schaden ohne Verschulden des Mieters auf, wird ihm dieser Tag anteilig in Geld ersetzt. Die Nichtbeachtung dieser Klausel kommt einer Verspätung gleich. 3.10 Bei ernsthaften Schadensfällen (Mastbrüchen, Leck, Brand usw.) ist der Mieter gehalten, dem Eigentümer oder dessen Vertreter umgehend Mitteilung zu machen und Instruktionen anzufordern. 3.11 Die Kaution ist bei Übergabe der Yacht in bar oder mittels Kreditkarte zu hinterlegen. Ist der Zustand bei Rückgabe zufriedenstellend, wird die Kaution dem Mieter wieder ausgehändigt. Nach Beendigung der Charter hat der Mieter verbrauchtes Material und Treibstoff auf seine Kosten aufzufüllen und die Yacht in sauberem Zustand zu übergeben. Andernfalls gehen auch die zusätzlichen Reinigungskosten zu seinen Lasten. 3.12 Bei einer vom Charterkunden verursachten Beschädigung der Yacht oder des Inventars hat dieser die Kosten hierfür zu übernehmen bzw. bis zur Höhe der Selbstbeteiligung der abgeschlossen Vollkaskoversicherung pro Schadenfall selbst zu tragen. Die Erstattung der Kaution wird dann bis zur Begleichung der Rechnung für die Reparatur bzw. Ersatzleistung durch die Versicherungsgesellschaft aufgeschoben. Diese Erstattung erfolgt alsdann unter Abzug sämtlicher durch den Schaden hervorgerufenen Nebenkosten (Gebühren, Reisespesen, Porto, Überstellung etc.). 3.13 Die Rückkehr in den vereinbarten Rückgabehafen ist verpflichtend. Das Boot ist zum vorgeschriebenen Termin zurückzugeben. Bei schuldhafter Verzögerung hat der Eigentümer Anspruch auf Schadenersatz, bei dem jeder Tag zum doppelten Tagessatz dieses Mietvertrages verrechnet wird, ganz gleich, aus welchen Gründen die Verspätung hervorgerufen wurde. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht spätestens 36 Stunden vor Vertragsende nicht weiter als 25 sm vom Rückgabehafen zu halten. 3.14 Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vermieter rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich, für diesen Fall zur Wahrung der Überwachungsaufgaben, ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder beim Schiff zu belassen, bis der Vermieter das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es im Rückgabehafen vom Vermieter abgenommen ist, oder eine neue Besatzung im Beisein des Vermieters das Schiff übernommen hat. Der Mieter trägt die hierbei entstehenden Kosten und Folgekosten. 3.15 Nach seiner Rückkehr muss der Mieter beim Vertreter des Eigentümers vorstellig werden und mit ihm zum Zwecke der Inventaraufnahme und der Inspektion des Bootes eine Zusammenkunft vereinbaren; die Reisenden haben vorher das Boot, das in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu übergeben ist, mit sämtlichen Gepäck zu verlassen. Der Mieter ist gehalten, das Boot in betriebsfähigem Zustand mit sämtlichem Takelwerk und sämtlicher Ausstattung – so wie er es bei der Ausfahrt vorfand – zurückzugeben. Die Rückgabe des Schiffes ist abgeschlossen, wenn der Mieter das Schiff innen und außen gereinigt und der Vermieter Schiff und Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schäden abgenommen hat. 3.16 Schlepphilfe darf der Mieter nur im äußeren Notfall annehmen. Er hat vor Übernahme von Schleppleinen mit dem Kapitän des anderen Schiffes den Schlepp- oder Berglohn – höchsten nach den Maßstäben des Internationalen Seerechts – zu vereinbaren. 3.17 Bei allen Verstößen des Mieters gegen die übernommen Verpflichtungen ist der Eigentümer berechtigt, vom Vertrag ohne Schadensersatzleistung zurückzutreten. SchlussbestimmungenSind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Eine fortfallende Bestimmung gilt als durch die rechtsgültige Vereinbarung ersetzt, die ihr unter Abwägung des Parteiwillen bei Vertragsabschluss möglichst nahe kommt. Gerichtsstand ist Sitz des Vermieters. Für Griechenland ist der griechische Einheitsvertrag gem. Regierungsvorschriften verbindlich.
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